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E-Scooter... Haftet der Eigentümer?

18 September 2022

E-Scooter gelten grundsätzlich als Kraftfahrzeuge . Bei Autos haftet im Zweifel der Halter bei einer Beschädigung, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Aber gilt das auch bei E-Scootern?

Nein! So eine Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt. Danach sind E-Scooter sind keine Autos, ihre Geschwindigkeit ist auf 20 km/h begrenzt. Daher haften Halter eines E-Scooters nicht wie Autohalter. Sie trifft keine Verpflichtung zur sogenannten verschuldensunabhängigen Haftung.

Zum Fall:
Nachdem sein geparktes Auto wohl durch einen E-Scooter beschädigt worden war, verlangte der Kläger Schadensersatz vom Eigentümer. Der Fahrer des E-Scooters konnte nicht ermittelt werden. Der Kläger meinte, der Eigentümer eines E-Scooters müsse im Zweifel genauso haften, wie ein Kraftfahrzeughalter. Schließlich handele es sich bei einem E-Scooter trotz seiner Geschwindigkeitsbegrenzung um ein besonders verkehrsgefährdendes Fahrzeug. Daher könne man nicht nur auf den Schädiger verwiesen werden.

Das Amtsgericht in Frankfurt sah dies jedoch anders. Eine Halterhaftung wie bei Autos ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen (§ 8 Nr. 1 StVG). Bei einem E-Scooter ist die Geschwindigkeit auf 20 km/h gedrosselt. Dass damit die Halterhaftung wegfällt, war dem Gesetzgeber bewusst, ohne dass der Gesetzgeber am Haftungsausschluss etwas ändern wollte.

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