Ab dem 01.01.2015 gelten im Unterhaltsrecht geänderte Selbstbehalte. Dieser Betrag muss dem Unterhaltsschuldner nach Abzug seiner eigenen Verbindlichkeiten und dem Unterhalt zum Leben verbleiben:
1.080 € ggü minderjährigen Kindern
1.300 € ggü volljährigen Kindern
1.200 € ggü dem getrennt lebenden /geschiedenen Ehegatten
1.800 € ggü den eigenen Eltern
Aus diesem Grund ist es ratsam, bestehende Unterhaltsverpflichtungen von einem spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen, da im Einzelfall der Selbstbehalt aufgrund der Änderungen unterschritten sein kann und somit weniger Unterhalt zu leisten wäre.
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