Skip to main content

eplinius Rechtsanwälte anrufen   0331 - 231 8010             Nachricht per WhatsApp senden   0331 - 231 8010 | WhatsApp             eplinius Rechtsanwälte per Mail anschreiben   kanzlei@eplinius.de             Fahrt zur Apotheke planen   Mo - Do 9.00 - 17.00 Uhr  |  Fr 9.00 - 15.00 Uhr

Wie lange müssen Eltern Unterhalt zahlen?

07 Februar 2011

Meine Sohn hat seine Ausbildung als Elektriker beendet und möchte jetzt Ingenieurwesen studieren. Muss ich ihn weiterhin unterstützen?

Auch wenn Ihr Sohn volljährig wird, sind Sie ihm zum Unterhalt verpflichtet. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Ziel der begabungsbezogenen Ausbildung ist es, sein Kind in die Lage zu versetzen, künftig seinen Unterhalt und gegebenenfalls den seiner Familie sicherzustellen. Nach erfolgreichem Abschluss einer angemessenen Ausbildung hat das Kind grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zweite Ausbildung und zwar so lange bis es eine erste Berufsausbildung beendet hat.

Wenn das Studium inhaltlich an die Lehre anknüpft, muss auch für den Zeitraum dieser Ausbildung Unterhalt gezahlt werden. Natürlich darf sich Ihr Sohn dafür nicht unangemessen viel Zeit lassen, sondern muss dem Studium ernsthaft, zielstrebig und ordnungsgemäß uneingeschränkt nachkommen.

Sie haben sogar einen Anspruch darauf, dass Ihnen Notennachweise und Immatrikulationsbescheinigungen vorgelegt werden. Verweigert Ihr Sohn diese Vorlage, können Sie die Unterhaltszahlung einstellen bis er die Nachweise vorlegt. Doch Achtung: Der Unterhalt ist dann nur gestundet und muss auch rückwirkend bezahlt werden. Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Verletzung der Informationspflicht scheidet aus. Folglich erlischt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht mit der Vorlage der geschuldeten Nachweise.

Im Übrigen müsste Ihr Sohn im Rahmen eines Rechtsstreits darlegen und ggfls. beweisen, dass er seiner Ausbildung pflichtbewusst und zielstrebig nachgeht. Gelingt der Nachweis nicht, büßt Ihr Sohn seinen Unterhaltsanspruch ein.

Die Potsdamer Rechts­anwalts­kanzlei eplinius unterstützt Sie mit einer kostenfreien Kurzinfo. Melden Sie sich gern bei uns. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.