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Geschenkt bleibt geschenkt?

14 Dezember 2010

Geschenke der Eltern… Bleibt geschenkt geschenkt?

Nein! Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) – Schwiegereltern können Zuwendungen an das Schwiegerkind nach dem Scheitern der Ehe zurück verlangen.

Die Geschäftsgrundlage solcher Zuwendungen sei regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage entfallen.

In dem zugrunde liegenden Fall lebten die Tochter der Kläger und deren Schwiegersohn in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Februar 1996 ersteigerte der Schwiegersohn eine Eigentumswohnung. Zu diesem Zeitpunkt wollte das Paar bald heiraten. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto ihres Schwiegersohnes 58.000 DM, wovon dieser eine Wohnung kaufte. Bald darauf heiratete das Paar. Fünf Jahre später wurde es wieder geschieden.

Die Eltern der Tochter verlangen von ihrem ehemaligen Schwiegersohn die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Die Vorinstanzen hatten die Klage insbesondere aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH abgewiesen. Der BGH hat der Revision der Kläger stattgegeben.

Am 03.02.2010 hat der BGH entschieden, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt haben, diesen nach dem Scheitern der Ehe zurück verlangen können.

Damit ändert der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Thema Zuwendungen von Schwiegereltern. Bislang konnten Schwiegereltern Zuwendungen an das Schwiegerkind nicht zurück fordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Zuwendungen mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens gemacht wurden.

Jetzt handelt es sich bei den Zuwendungen um "echte" Schenkungen.

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