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Alkohol am Steuer

14 April 2022

Ein großes Tätigkeitsfeld der Verkehrsanwälte ist die Verteidigung bei Alkoholdelikten. Denn hier droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Bei Alkoholfahrten entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn Fahrunfähigkeit vorgelegen hat. Dabei wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden.

Relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab 0,3 Promille - also bereits nach 1 großen Bier - vorliegen, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzukommen. Dazu zählen z.B. Fahren in Schlangenlinien, Geschwindigkeitsverstöße und dergleichen. Dieses eine Bier reicht also unter Umständen aus, um die Fahrerlaubnis zu verlieren.

Je näher der Alkoholwert an die Grenze der absoluten Fahrunfähigkeit von 1,1 Promille gerät, umso geringer sind die Anforderungen an diese Ausfallerscheinungen. Bei 0,9 Promille reicht z.B. schon ein kleiner Schlenker, um die Fahrerlaubnis zu verlieren. Ab 1,1 Promille liegt in jedem Falle absolute Fahrunfähigkeit vor. Der Führerschein wird dann vom Gericht eingezogen und die Führerscheinstelle darf dann dem Beschuldigten meist erst ab 10–12 Monaten eine neue Fahrerlaubnis erteilen. 

Aber auch die Führerscheinstelle kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen, wenn z.B. ein Verkehrsteilnehmer wiederholt mit mehr als 0,5 Promille unterwegs war. Und dies gilt nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radfahrer und - man mag es kaum glauben- sogar für Fußgänger! Daraus kann eine gewisse Alkoholgewöhnung sowie ein leichtfertiger Umgang mit Alkohol hergeleitet und eine Überprüfung der Fahreignung angeordnet werden.

Mein Tipp: Bei Alkoholdelikten kann oft nur noch der Verkehrsanwalt helfen. Da es um Ihren Führerschein geht, sollten Sie – noch bevor Sie irgendwelche Aussagen tätigen - einen Anwalt befragen! Dabei übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten.

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