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Kündigung wegen mehrerer Raucherpäuschen

21 Mai 2023

Einer Angestellten des Jobcenters wurde wegen ihrer zahlreichen Raucherpäuschen gekündigt.

Die Beschäftigten des betreffenden Jobcenters konnten sich die Arbeitszeit von 8 Stunden zwar flexibel einteilen, mussten diese beim Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes aber aufzeichnen. Aufgrund einiger Kollegen, die es damit nicht so genau nahmen, entschied sich die hier gekündigte Mitarbeiterin auch, ihre Pausen einfach nicht mehr zu stempeln. Ihr Arbeitgeber bemerkte dies und kündigte ihr fristlos.

Hiergegen wehrte sich die Gekündigte mit dem Argument, dass sie vorher nicht förmlich abgemahnt wurde.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen bestätigte jedoch die Kündigung, da das Nicht-Stempeln von Pausen eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt und somit eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Die hartnäckige Missachtung der Anweisung, bei Raucherpausen auszustempeln, begründet daher eine außerordentliche Kündigung.

Wenn Sie auf Arbeit mal wieder Dampf ablassen wollen, denken Sie auf jeden Fall daran sich vorher korrekt auszustempeln!

 

Der Potsdamer Rechtsanwalt Mark Eplinius ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht. 

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