In einer Frage, die viele Fitnessstudio-Freunde unlängst umtrieb, nämlich ob während der Corona-Schließzeiten nicht entrichtete Beiträge nachgezahlt werden müssten, entschied nunmehr das Amtsgericht Hamburg in dem Fall eines Studionutzers, dass das Fitnessstudio keine Beiträge für Zeiten im Corona-Lockdown verlangen darf.
Als Begründung wird angeführt, dass das Fitnessstudio seine Leistung aufgrund der behördlichen Anordnung nicht erbringen konnte, das Mitglied daher aber auch nicht zur Zahlung der als Gegenleistung vereinbarten Beiträge verpflichtet ist.
Hierzu herrschte längere Zeit Unklarheit in der Rechtslage, was auch verschiedene Verbraucherzentralen beschäftigte, die mit einer Vielzahl entsprechender Anfragen konfrontiert wurden. Die eindeutige Positionierung des Amtsgericht Hamburg ist im Sinne des Verbraucherschutzes daher zu begrüßen.
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