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Fasching… Besser ohne Perücke ans Steuer!

13 Februar 2023

An Karnevalstagen dürfen sich Autofahrer nicht wundern, wenn während der tollen Tage im Wagen nebenan plötzlich ein Clown am Steuer sitzt. Grundsätzlich ist ein Kostüm dabei auch kein Problem. Aber: Es dürfen weder Sicht, Gehör noch Bewegungsfreiheit des Fahrers eingeschränkt sein. Sonst droht bei einer Kontrolle ein Bußgeld.

Kommt es gar zu einem Unfall, weil die Perücke oder der Hut ins Gesicht rutschten, haftet der Unfallverursacher auf Schadenersatz. Es wird als grobe Fahrlässigkeit gewertet, so dass die Kaskoversicherung die Auszahlung reduzieren kann. Wer dieses Risiko vermeiden möchte, solle aufwändigere Kostüme besser im Kofferraum verstauen und erst am Ort der Feier wieder anlegen – oder direkt aufs Taxi umsteigen.

Auf Masken, die das Gesicht verdecken, sollten Sie am Steuer lieber ganz verzichten: Seit der im Herbst 2017 verabschiedeten Änderung der StVO ist es Fahrzeugführern ausdrücklich verboten, das Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, das es nicht mehr erkennbar ist. Wer dabei erwischt wird, zahlt ein Bußgeld von 60 Euro.

Die wichtigste Regel bleibt natürlich „Kein Alkohol am Steuer“. Bereits ab einer Menge von 0,3 Promille ( 1 großes Bier) drohen bei einem Unfall strafrechtliche Konsequenzen. Bei 0,5 Promille werden 500 Euro Strafe, vier Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot fällig.

Der Potsdamer Rechtsanwalt Mark Eplinius ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht. 

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