Seit fast 2020 gilt eine einheitliche Maskenpflicht. Allerdings nicht im Auto, nur im Nahverkehr, Gastro, beim Einkaufen. Freiwillig tragen kann man diese überall – nur streng genommen nicht als Fahrer eines Fahrzeuges. Denn laut StVO ist es verboten, „Karnevalsmasken, Schleier oder Schals im Gesicht zu tragen, die … wesentliche Teile des Gesichts verhüllen". Der Grund: Der Fahrer soll im Falle einer Verkehrswidrigkeit zu erkennen sein.
Was droht Ihnen: Es sind immer Einzelfallentscheidungen. Die Bußgeldbehörden sind meist großzügig, besonders bei gewerblichen Fahrten (Taxi, Paketfahrer). Allerdings droht ein Bußgeld von 60 Euro, jedoch ohne Punkt.
Das betrifft insgesamt jedoch nur den Fahrer. Beifahrer und Insassen dürfen eine Maske tragen.
Mein Tipp: In der Regel sind die Konsequenzen für das Fahren mit Maske überschaubar. „Leider" wird dadurch der Weg für die Bußgeldbehörde zur Identifizierung des Fahrers deutlich erschwert.
Die Potsdamer Rechtsanwaltskanzlei eplinius unterstützt Sie mit einer kostenfreien Kurzinfo. Melden Sie sich gern bei uns. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.