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Fahrtkosten des Papas

18 Mai 2010

Nach der Trennung  der Eltern zieht die Mama mit Kind weit weg. Wer bezahlt die Fahrtkosten des Papas, wenn er alle 2 Wochen sein Kind besucht?

Nach § 1684 I BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Jeder Elternteil ist verpflichtet, aber auch berechtigt, Umgang mit seinem Kind zu haben. Es ist nicht mehr ungewöhnlich, dass nach einer Trennung der umgangsberechtigte Elternteil in weiter Entfernung zum anderen betreuenden Elternteil und damit zu seinem Kind lebt. Der Umgang mit dem Kind verursacht in solchen Konstellationen zum Teil sehr hohe Kosten. Es stellt sich die Frage, wer diese Kosten übernehmen muss.

Grundsätzlich gilt, dass die Umgangskosten vom umgangsberechtigten Elternteil (hier Papa) zu tragen sind. Der Kindergeldanteil ist zur Deckung der Umgangskosten in jedem Fall einzusetzen. Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Umgangsrecht faktisch nicht vereitelt werden darf, indem der Papa das Umgangsrecht mangels finanzieller Mittel nicht umsetzen kann. Entweder ist es dem Papa gestattet, die Fahrtkosten einkommensmindernd bei der Berechnung vom Unterhalt anzusetzen oder seinen Selbstbehalt maßvoll zu erhöhen.

Das OLG Brandenburg geht sogar weiter und setzt den vorherigen Umzug des Kindes nicht voraus. Es ist der Ansicht, dass sich der betreuende Elternteil (hier Mama) an den Umgangkosten des Papasl sogar dann zu beteiligen hat, wenn der Berechtigte ins Ausland verzogen ist und ansonsten die Gefahr besteht, dass das Umgangsrecht faktisch nicht ausgeübt werden kann.

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