Minderung des Pflichtanteilsanspruchs aufgrund zukünftiger Grabpflegekosten
In einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob die Kosten der zukünftigen Grabpflege für einen Zeitraum von 20 Jahren in Höhe von insgesamt etwa 3.500 € bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs Berücksichtigung finden müssten.
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich vom Nachlass abgezogen werden können, worunter regelmäßig auch die Kosten für eine Beerdigung fallen.
Die Kosten für die zukünftige(!) Pflege des Grabes gehören hierzu aber gerade nicht und sind daher auch nicht von dem Nachlasswert abzuziehen, nach dem der Pflichtteil berechnet wird. Dies gilt selbst dann, wenn im Testament etwas anderes verfügt wurde. Der gesetzlich verankerte starke Pflichtteilsanspruch genießt insoweit Vorrang vor derartigen testamentarischen Gestaltungen. Wie häufig besteht der Sinn und Zweck dieser Regelung darin, dass die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche der Pflichtteilsberechtigten nicht geschmälert oder ausgehöhlt werden sollen.
Hätte der Erblasser noch zu Lebzeiten einen sogenannten Grabpflegevertrag geschlossen, währen die Kosten hingegen bei der Berechnung des zu verteilenden Nachlasses zu berücksichtigen gewesen.
Es zeigt sich wieder, dass eine lebzeitige Vorsorge für den Sterbefall stets ratsam ist.
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