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Alkohol auf der Weihnachtsfeier – und am nächsten Tag krankmelden?

11. Dezember 2024

Eine ausgelassene Weihnachtsfeier mit reichlich Alkohol, hitzigen Gesprächen über die Vorgesetzten und am Folgetag die Krankmeldung wegen eines Katers – wann drohen Angestellten arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Krankmeldung nach der Weihnachtsfeier: Was gilt?

Wenn das Unternehmen zur Weihnachtsfeier einlädt, fließt häufig Sekt, Wein und Hochprozentiges. Wer am nächsten Tag krankgemeldet ist, muss grundsätzlich keine arbeitsrechtlichen Folgen befürchten – vorausgesetzt, es liegt eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit vor. Ob Kopfschmerzen, Migräne oder ein schwerer Kater: Wenn die Beschwerden die Arbeitsfähigkeit einschränken, muss der Arbeitgeber das akzeptieren, selbst wenn die Ursache in der Feier liegt.

Anders verhält es sich, wenn die Krankmeldung nur vorgetäuscht ist. Findet der Arbeitgeber Anhaltspunkte für einen Betrug – etwa durch Fotos in sozialen Netzwerken, die die angeblich kranke Person bei Freizeitaktivitäten wie Joggen oder einem weiteren Weihnachtsmarktbesuch zeigen – kann dies ernsthafte Folgen haben. In solchen Fällen drohen Abmahnungen oder sogar eine Kündigung.

Grenzen des Feierverhaltens: Was kann zur Kündigung führen?

Nicht nur die Krankmeldung nach der Weihnachtsfeier kann problematisch sein. Auch das Verhalten auf der Feier selbst kann Konsequenzen haben. Wer betrunken die Beherrschung verliert und Kollegen oder die Chefin beleidigt, riskiert Abmahnungen. Handgreiflichkeiten oder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Kollegen oder Vorgesetzten können sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Selbst scheinbar harmlose Aktionen wie das Lästern über die Chefin im Kollegenkreis können arbeitsrechtliche Folgen haben – von der Abmahnung bis zur Kündigung. Entscheidend ist der betriebliche Zusammenhang: Passiert das Fehlverhalten im betrieblichen Umfeld oder im Zusammenhang mit der Arbeitsbeziehung, gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften. Anders sieht es aus, wenn das Zusammentreffen außerhalb des Arbeitskontexts stattfindet, etwa auf einer privaten Feier ohne Firmenbezug. In einem solchen Fall greift das Arbeitsrecht nicht.

Fazit

Eine ausgedehnte Weihnachtsfeier mit Alkoholgenuss muss nicht zwangsläufig arbeitsrechtliche Folgen haben – selbst wenn man am nächsten Tag krank ist. Wichtig ist, dass die Krankmeldung auf einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit beruht. Doch Vorsicht: Fällt das Verhalten auf der Feier negativ auf oder wird der Krankheitsfall vorgetäuscht, können Abmahnungen und Kündigungen drohen. Das Arbeitsrecht greift immer dann, wenn der betriebliche Bezug klar erkennbar ist.

 

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